Förderung von Vorhaben des Naturschutzes beantragen

Das Land gewährt Zuwendungen für Vorhaben des Naturschutzes in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die mit dem Förderantrag einzureichenden Unterlagen sind in den für die Antragstellung erforderlichen Formularen genannt. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist.

Mit der Umsetzung der Maßnahme darf vor Bewilligung nicht begonnen worden sein.

Zuwendungen für Investitionen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag 5 000 Euro nicht unterschreitet.

Zuwendungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.

Die Investition darf nicht bereits Gegenstand einer anderen Förderung sein.
Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. 

Weitere Voraussetzungen sind je nach einzelnem Förderschwerpunkt unterschiedlich, siehe Richtlinie.

keine

Förderanträge sind formgebunden und vor Beginn des jeweiligen Vorhabens bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.

Der Förderantrag muss verbindliche Angaben zur Umsetzungsreife und Finanzierung des Vorhabens im Hinblick auf den vorgesehenen Durchführungszeitraum enthalten.

Zuwendungszweck

Gefördert werden Vorhaben des Naturschutzes in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität. Beim Moorschutz ist außerdem auch der Klimaschutz Zuwendungszweck.

Gegenstand der Zuwendung

- Vorhaben zur Wiederherstellung von Fechtgebieten und Mooren
- Studien für komplexe Maßnahmen zur Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Mooren
- Vorhaben in Natura 2000-Gebieten 

  • zur Renaturierung und Neuanlage von Söllen und Kleingewässern
  • zum Erhalt oder zur Verbesserung des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten
  • zur Schaffung oder Erhöhung von Akzeptanz für geschützte Tierarten

- Vorhaben in Gebieten mit hohem Naturwert  

  • zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Lebensräumen für geschützte Tierarten

- Anpflanzung von Hecken heimischer Arten

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen des privaten Rechts
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Alle vollständig eingereichten Förderanträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, werden zum Bewertungsstichtag unter Anwendung der festgelegten Auswahlkriterien bewertet. Förderanträge, die danach den Schwellenwert (Mindestpunktzahl) nicht erreichen, werden abgelehnt. Die beantragten Zuwendungen werden entsprechend der für die Förderanträge nach Anwendung der Auswahlkriterien gebildeten Rangfolge im Rahmen des Finanzbudgets bewilligt.

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 Prozent der von der Bewilligungsbehörde festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet jeweils zum 31. Mai und 31. Dezember eines jeden Jahres über die bei ihr gestellten Förderanträge.