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Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

1. Wann fällt Erbschaft- oder Schenkungsteuer an?

Steuerpflichtige Vorgänge

Der Erbschaftsteuer beziehungsweise der Schenkungsteuer unterliegen insbesondere:

  • der Erwerb von Todes wegen
    • der Erwerb durch Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder erbvertraglicher Erbfolge;
    • der Erwerb durch Vermächtnis;
    • der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs;
    • der Erwerb eines Vermögensvorteils aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (z. B. Lebensversicherung);
  • die Schenkung unter Lebenden
    Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Empfänger durch die Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
  • Zweckzuwendungen
    Dazu zählt die Zuwendung von Vermögensmassen, die der Erwerber nur zweckgebunden verwenden darf.
  • Stiftungsvermögen
    Sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, fällt in Zeitabständen von 30 Jahren Ersatzerbschaftsteuer an.
  • Vereinsvermögen

Persönliche Steuerpflicht

Man unterscheidet zwischen unbeschränkter Steuerpflicht und beschränkter Steuerpflicht.

  • Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte, auch im Ausland befindliche Vermögen des Erblassers. Sie tritt ein, wenn der Erblasser oder der Erwerber (bei der Schenkungsteuer der Zuwendende oder der Empfänger der Zuwendung) zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer war.

    Als Inländer gelten insbesondere:
    • natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.
    • deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre vor dem Erbfall dauernd im Ausland aufgehalten haben.
  • Waren weder der Erblasser noch der Erwerber Inländer, tritt beschränkte Steuerpflicht ein. Sie erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes. Dazu zählen insbesondere das in der Bundesrepublik Deutschland befindliche land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen sowie Anteile (mind. 10%) an inländischen Kapitalgesellschaften.

Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes gehört, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat. In diesem Fall sind auch mehrere innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögensanfall und innerhalb von zehn Jahren nach dem Vermögensanfall von derselben Person anfallende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln und zusammenzurechnen.

Entstehung der Steuer und Bewertungsstichtag

Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Die Schenkungsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung ausgeführt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden sollte und er frei darüber verfügen kann. Für die Steuerermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend (Bewertungsstichtag).

2. In welcher Höhe fällt Erbschaft- oder Schenkungsteuer an?

Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Steuer wird nach einem Vomhundertsatz von dem Wert des Erwerbs abzüglich der unten genannten Freibeträge berechnet. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Der Steuersatz bestimmt sich dabei zum einen nach der Höhe des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs und zum anderen nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser beziehungsweise Schenker. Je näher der Erwerber mit dem Erblasser oder Schenker verwandt ist, desto niedriger ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Für die Höhe der Steuer ist es entscheidend, zu welcher der drei Steuerklassen der Erwerber gehört. Die Steuersätze bilden einen Stufentarif. Der Steuersatz der erreichten Wertstufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb.

Zusätzlich haben bei Erwerben von Todes wegen der überlebende Ehegatte und der überlebende Lebenspartner einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro und Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro bis 10.300 Euro. Diese Versorgungsfreibeträge werden gekürzt, wenn der Erwerber bestimmte Versorgungsbezüge erhält (z.B. Witwenrente, Waisenrente).

Tabelle über die Steuerklassen und Freibeträge

Steuer-klasse Personenkreis Freibetrag in Euro Versorungsfreibetrag in Euro - lediglich bei Erwerben von Todes wegen -
I Ehegatte, Lebenspartner 500.000 256.000
Kinder und Stiefkinder 400.000 bis 5 Jahre: 52.000
mehr als 5 bis 10 Jahre: 41.000
mehr als 10 bis 15 Jahre: 30.700
mehr als 15 bis 20 Jahre: 20.500
mehr als 20 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres:  10.300
Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 400.000  
Enkelkinder 200.000  
Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen 100.000  
II Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000  
III alle übrigen Erwerber 20.000  

Tabelle über die Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
Über 26.000.000 30 43 50

3. Mit welchem Wert wird Grundvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesetzt?

Die Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt.

Bei Grundstücken wird grundsätzlich nur zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden.

Unbebaute Grundstücke (§§ 178, 179 Bewertungsgesetz)

Die Ermittlung des Werts unbebauter Grundstücke erfolgt nach der Formel:
Fläche x Bodenrichtwert = Grundbesitzwert.

Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen der Kommunen ermittelt. Dabei ist der durch den Gutachterausschuss zuletzt ermittelte Wert maßgebend.

Grundstücke sind unbebaut, wenn sich auf ihnen keine benutzbaren Gebäude befinden. Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück ebenfalls als unbebaut.

Bebaute Grundstücke (§§ 180 ff. Bewertungsgesetz)

Bewertungsverfahren Grundstücksart Bewertungsgrundsätze
Vergleichswertverfahren Ein- und Zweifamilienhäuser und das Wohnungs- und Teileigentum Vergleichskaufpreis- oder Vergleichsfaktorverfahren (§ 183 BewG)
Ertragswertverfahren Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich eine übliche Miete ermitteln lässt. Ermittlung des Barwerts künftiger Mieterträge zu einem bestimmten Zinsfuß (§§ 184 bis 188 BewG)
Sachwertverfahren Grundstücke des Vergleichswertverfahrens für die keine Vergleichswerte vorliegen, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine übliche Miete ermitteln lässt, und sonstige bebaute Grundstücke. Ermittlung der Ersatzbeschaffungskosten des Objektes auf der Basis gewöhnlicher Herstellungskosten und den Gepflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs  (§§189 bis 191 BewG)

Öffnungsklausel

Wegen der typisierenden Bewertung kann es in Einzelfällen vorkommen, dass der ermittelte Wert höher ist als der tatsächliche Grundstückswert. Damit die vereinfachte Grundstücksbewertung nicht zu einer Überbesteuerung führt, kann der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass der gemeine Wert niedriger als der im typisierenden Bewertungsverfahren ermittelte Grundstückswert ist. Dies gilt für alle Fälle der Grundbesitzbewertung. Der Nachweis wird in der Regel durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbracht werden können. Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufvertrag kann als Nachweis dienen. Eine Glaubhaftmachung reicht dagegen nicht aus.

4. Wann muss der Erwerb angezeigt werden?

Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Eine Anzeige erübrigt sich dann, wenn der Erwerb auf einem Testament oder Erbvertrag beruht, das ein deutscher Notar/Konsul oder ein deutsches Gericht eröffnet hat und sich aus der Verfügung von Todes wegen das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Weiterhin kann die Anzeige bei einer Schenkung unterbleiben, wenn diese Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. Die Anzeigepflicht bleibt allerdings erhalten, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften gehören oder Auslandsvermögen vorliegt.

5. Welches Finanzamt ist zuständig?

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in Mecklenburg-Vorpommern folgendes Finanzamt zentral zuständig:

Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes Ribnitz-Damgarten
Sandhufe 3
18311 Ribnitz-Damgarten

Telefon: 03821 884 - 0

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern.

Stand: 01.04.2015

 


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